I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Hunziker Schreinerei AG, soweit nicht in den Vertragsgrundlagen etwas anderes vereinbart wird.
2. Es gilt folgende Rangordnung: a) Text der Vertragsurkunde b) Das aufgrund des Leistungsverzeichnisses eingereichte und bereinigte Angebot der Hunziker Schreinerei AG c) Die unterzeichneten Vertragspläne d) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen e) Die SIA-Normen 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) und 118/331 (Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren) f) Das schweizerische Recht, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag.
3. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner auf Lieferungen und Leistungen der Hunziker Schreinerei AG wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
II. Ausführung, Produktion, Lieferfrist, Baumontage, Bestelländerung
4. Die Angebote der Hunziker Schreinerei AG in Preislisten sind unverbindlich. Für Lieferungen oder Leistungen ist ausschliesslich der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag massgebend.
5. Die Vorbereitung der Auftragsausführung und die Arbeitsaufnahme setzen die Unterzeichnung der Vertragsurkunde voraus.
6. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers können nur insofern berücksichtigt werden, als der Fertigungsprozess noch nicht begonnen hat und noch keine Kosten bei der Hunziker Schreinerei AG angefallen sind. Änderungswünsche können zu Verschiebungen des Liefertermins führen, die ausschliesslich zu Lasten des Bestellers gehen.
7. Die zum Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur ungefähr massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die angegebenen Werte sind Laborwerte ohne Berücksichtigung von baulichen Verhältnissen.
8. Die von der Hunziker Schreinerei AG gelieferten Offertunterlagen, Kostenvoranschläge, Beschriebe, Zeichnungen, Muster, Pläne und Software bleiben im Eigentum der Hunziker Schreinerei AG. Der Besteller ist nur zur einmaligen vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen Informationen berechtigt. Die Unterlagen und Dokumente dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Verletzungen von Urheberrechten werden mit einer Konventionalstrafe von CHF 10'000.— pro Verletzung bestraft. Der Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9. Die Hunziker Schreinerei AG ist frei in der Produktewahl und ermächtigt, Modellverbesserungen, bei denen Form-, Mass- und Farbabweichungen auftreten können, vorzunehmen. Solche Verbesserungen berechtigten den Besteller nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Mängelrechte.
10. Soweit der Hunziker Schreinerei AG Unterlagen des Bestellers ausgehändigt werden, ist sie berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, sofern sie zulässigerweise Leistungen oder Lieferungen an Dritte überträgt.
11. Die Lieferfrist beginnt nach Abschluss des Vertrages, wenn sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen übergeben und die Pläne genehmigt bzw. weitere technischen Punkte bereinigt worden sind sowie dass die Zahlungsbedingungen und die Erbringung von Sicherheiten eingehalten worden sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, steht die Lieferfrist still bzw. verlängert sie sich um die Zeitdauer zwischen Vertragsschluss und Erfüllung obgenannter Voraussetzungen.
12. Für den Fall, dass Forderungen der Hunziker Schreinerei AG aus vorgängigen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller nicht beglichen sind, ist sie berechtigt, ihre Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung der entsprechenden Forderungen zurückzuhalten. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch im entsprechenden Umfang.
13. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer, während der Hindernisse auftreten, die die Hunziker Schreinerei AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese Hindernisse bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise aber nicht abschliessend Krieg, Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterial, Halb- oder Fertigfabrikaten, behördlichen Massnahmen, Naturereignisse, etc. Die Hunziker Schreinerei AG ist insbesondere bei ungünstiger Witterung berechtigt, Liefertermine zu verschieben oder bereits begonnene Arbeiten zu unterbrechen. Die Hunziker Schreinerei AG trifft diesfalls keinerlei Haftung, auch nicht für allfällig eingegangene Konventionalstrafen.
14. Verzögerte Arbeitsaufnahmen und Unterbrüche ohne Verschulden der Hunziker Schreinerei AG erfordern ein neues Bauprogramm, das von der Hunziker Schreinerei AG schriftlich akzeptiert werden muss. Ohne diese Grundlage gelten jegliche Verzögerungspönalen als aufgehoben.
15. Ist an Stelle einer Lieferfrist ein bestimmter Liefertermin vereinbart worden, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Ziffern 11 bis 14 sind analog anwendbar.
16. Ausser in den Fällen rechtswidrig absichtlichen oder grobfahrlässigen Handelns der Hunziker Schreinerei AG stehen dem Besteller mit Ausnahme der in Ziffer 11 bis 14 genannten, keine Rechte und Ansprüche aus Verspätung der Lieferungen oder Leistungen zu.
17. Für jede Art von Montage oder Einbringung müssen vor Beginn alle dem Besteller obliegenden Lieferungen und Leistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeit sofort nach Ankunft des Personals der Hunziker Schreinerei AG begonnen werden kann.
18. Bei Montagearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Bauteilen bauseits gewährleistet sein. Gerüstungen, Hebemittel und Sicherungen sind entsprechend den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen.
19. Ist der Besteller mit der Abnahme der Lieferungen oder Leistungen im Verzug, ist die Hunziker Schreinerei AG berechtigt, eine Entschädigung für die Lagerung der Lieferungen in seinem Werk zu verlangen, mindestens jedoch 0.5% des Rechnungsbetrages für jeden angebrochenen Monat.
20. Nachträge und Bestellungsänderungen werden nur nach schriftlicher Beauftragung ausgeführt. Der Nachtrag ist vor Ausführung der Arbeit zu unterzeichnen. Rapporte sind innert 72 Stunden nach Erhalt schriftlich zu beanstanden, widrigenfalls gelten sie als akzeptiert.
21. Werden im Rahmen des von der Hunziker Schreinerei AG vorzunehmenden Rückbaus (alte Fenster, Fassadenbauteile, etc.) Materialien entdeckt, die eine besondere Behandlung bei der Entsorgung notwendig machen, so ist die Hunziker Schreinerei AG berechtigt, die Zusatzkosten dem Besteller zu belasten.
22. Bei Verdacht auf Asbest behält sich die Schreinerei Hunziker AG vor, Werkstoffproben auf Kosten des Bestellers in anerkannten Laboren prüfen zu lassen. Sollte Asbest vorhanden sein, werden sämtliche Arbeiten unterbrochen, bis die Entfernung von Asbest bauseits erfolgt ist.
23. Alle Bauteile der Schreinerei Hunziker AG sind vorgereinigt. Die Endreinigung erfolgt bauseits.
III. Preise / Vergütung
24. Die Preise verstehen sich als Bruttopreise in Schweizer Franken CHF, exkl. MWST. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich erhoben.
25. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und die offerierte Menge. Bei Änderungen an der Menge bleibt eine Neukalkulation der Preise und eine neue Offerte vorbehalten.
26. Preise in Angeboten der Hunziker Schreinerei AG haben eine Gültigkeit von 30 Tagen seit Angebotsdatum. 27. Die Preise verstehen sich exkl. Zuschläge für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeiten.
27. Die Preise verstehen sich exkl. Zuschläge für Samstags-, Sonntags- und Nachtarbeiten.
28. Der vereinbarte Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Die Abrechnung erfolgt nach Ausmass.
29. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung in Regie zu den Tarifen des Schweizer Schreinermeisterverbandes.
30. Ein allfällig gewährter Rabatt findet auf Preisen für Regiearbeiten keine Anwendung.
31. In Pausschalverträgen berechtigen Projekt- und Planänderungen zu Mehr- und Minderkosten für den Besteller und die Hunziker Schreinerei AG.
IV. Zahlungsbedingungen
32. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der Hunziker Schreinerei AG in Schweizer Franken zu leisten und zwar ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben oder dergleichen. Sämtliche durch die Zahlung anfallenden Spesen, insbesondere bei Bezahlung mit Check oder Wechseln, gehen zu Lasten des Bestellers.
33. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Werklohn nach Wahl der Hunziker Schreinerei AG wie folgt zu entrichten: - Die Hunziker Schreinerei AG kann monatliche Akontozahlungen verlangen - die Hunziker Schreinerei AG ist berechtigt, 30% des vereinbaren Werklohnes bei Bestellung, 30% des vereinbaren Werklohnes bei Lieferung auf die Baustelle oder vereinbarter Lieferbereitschaft, 30% des vereinbaren Werklohnes nach erfolgter Montage und 10% des vereinbaren Werklohnes nach Abnahme des Werks in Rechnung zu stellen.
34. Die Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
35. Die Rechnungsprüfung hat in dieser Frist zu erfolgen und verlängert die Zahlungsfrist nicht.
36. Die Zahlungstermine gelten als Verfalltage. Ab Verfall gilt ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 %.
37. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die Hunziker Schreinerei AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.
38. Werden Akontozahlungen und Teilzahlungen vom Besteller nicht termingerecht geleistet, ist die Hunziker Schreinerei AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen.
V. Verrechnungs- und Abtretungsverbot
39. Mit Forderungen aus dem Werkvertrag können keine Gegenforderungen verrechnet werden. Mängelforderungen, Minderungs- und Wandelungsansprüche können nicht abgetreten werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
40. Die Hunziker Schreinerei AG bleibt Eigentümerin sämtlicher Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Vorbehalten bleiben die sachenrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs über das Eigentum an eingebauten fremden Materialien.
VII. Übergang von Nutzen und Gefahr
41. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Ablieferung der Leistung auf den Besteller über. Insbesondere geht das Risiko für Glasbruch jeglicher Art mit dem abgeschlossenen Glaseinsatz am Bau auf den Besteller über.
42. Wird die Ablieferung auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die Hunziker Schreinerei AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
VIII. Gewährleistung
43. Die Gewährleistung der Hunziker Schreinerei AG richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach Art. 165 - 180 SIA Norm 118.
44. Aufgrund der hohen Fertigungsqualität von Floatglas sind die Eigenspannungen des Glases von grosser Gleichmässigkeit und führen daher nicht zu Glasbruch. Glasbruch und so genannte "Spannungsrisse" sind deshalb ausschliesslich auf äussere mechanische und/oder thermische Einwirkungen zurückzuführen, stellen somit keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Hunziker Schreinerei AG empfiehlt dem Besteller, eine Glasbruchversicherung ab Übergang von Nutzen und Gefahr abzuschliessen.
45. Bei nachträglicher Montage von Fensterbänken, Futtern oder anderen Fensteranschlägen durch Dritte können für die Anschlussfugen keine Gewährleistung übernommen werden.
46. Die Hunziker Schreinerei AG lehnt jegliche Haftung für Mangelfolgeschäden, ausser bei rechtswidrig absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten ab.
47. Lässt der Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung der Hunziker Schreinerei AG durch Dritte Reparaturarbeiten ausführen, so erlischt dadurch jegliche Gewährleistung der Hunziker Schreinerei AG.
48. Nachdem die Hunziker Schreinerei AG für ihre Leistungen teilweise Naturprodukte, insbesondere Holz verwendet, sind Farb- und Strukturabweichungen von den gültigen Mustern durch den Besteller zu tolerieren und können nicht im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden. Bei Nachbestellungen kann keine Gewährleistung für Farb- und Strukturgleichheit gegeben werden.
49. Sämtliche Absturzsicherungen bei Fenstern müssen bauseits durch den Besteller sichergestellt werden. Werden keine Absturzsicherungen montiert, hat der Besteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass solche fehlen und dementsprechend Verbundsicherheitsgläser VSG notwendig sind. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so lehnt Hunziker Schreinerei AG jegliche Haftung insbesondere bei Unfällen ab. Die Hunziker Schreinerei AG trifft in diesem Zusammenhang ausdrücklich keine Aufklärungs- oder Abmahnungspflicht.
50. Eine Verlängerung der Garantiefrist über die SIA Norm 118 hinaus ist nur möglich, wenn mit dem Unternehmer ein Wartungsabonnement abgeschlossen wird.
IX. Ausschluss weiterer Haftung
51. Jede weitere Haftung der Hunziker Schreinerei AG wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Ansprüche des Bestellers bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Hunziker Schreinerei AG oder deren Hilfspersonen. Insbesondere übernimmt die Hunziker Schreinerei AG keinerlei Haftung für Schäden an Mauerwerk, Tapeten, Plattenbelägen, Storen, Jalousien, Wasserleitungen, Elektroleitungen, etc., die trotz sorgfältiger Montage entstehen.
52. Für Planungsarbeiten können wir nur haftbar gemacht werden, wenn wir für diese ein Entgelt erhalten haben.
X. Verbindlichkeit der AGB
53. Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
54. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen Hunziker Schreinerei AG sind ein Werkvertragsbestandteil.
XI. Gerichtsstand
55. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Hunziker Schreinerei AG und damit Schöftland/AG (Schweiz). 56. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Schöftland,
01.01.2019